Pflichten der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam

mit der Leitung festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig, entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag (lt. Tarifordnung) einzuheben.

Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen  möglich.

 

Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.

 

Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder körperlich gepflegt, sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet den Kindergarten besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.

 

Jährlich, im September ist eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes – auf eigene Kosten –

ausstellen zu lassen und bei der Kindergartenleiterin abzugeben.

 

Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische   Reihenuntersuchungen  bei den Kindern durchgeführt oder bei Bedarf   andere/weitere Expertinnen (z.B. die Fachberatung für Integration,...) hinzugezogen werden und dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den Expertinnen und der gruppenführenden Pädagogin, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. Zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bspw. Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende  Pädagogin an die zuständige Logopädin einverstanden.

 

Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 8.30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11.30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden.  

 

Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 08.00 im Kindergarten anwesend sein, und frühestens ab 11.45 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtige Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit unterschreiten.

 

Die  Eltern leisten einen Material- / Regiebeitrag, übernehmen bei Bedarf die Kosten für das Mittagessen und für den Bustransport. Die jeweiligen Beiträge entnehmen Sie bitte der Tarifordnung.

 

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z.B. bei Läusebefall und ansteckenden Krankheiten)

 

Ist ein Kind voraussichtlich verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so  haben die Eltern die Kindergartenleitung  unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.

 

Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Kindergartenkind darf nicht allein den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden (§ 376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.

 

Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.